AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. Jauch-Plastic GmbH & Co. KG

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch denn, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

1.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

2. Angebot- Angebotsunterlagen

2.1
Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind freibleibend und jederzeit widerruflich.

2.2
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung.

3. Eigentum und Sicherheit der Spritzgussformen

3.1
Mit Bezahlung der von uns in Rechnung gestellten anteiligen Formkosten erwirbt der Besteller ein Teileigentum an der Spritzgussform. Die Form bleibt in unserem Gewahrsam. Wir sind verpflichtet, diese als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen, diese kostenlos zu pflegen und ausschließlich für Aufträge des Bestellers zu verwenden

3.2
Wir sind verpflichtet, dem Besteller nach Zahlung einer Abstandssumme in Höhe von 30 % der berechneten Formkosten die Form zur anderweitigen Verwendung zu überlassen, wenn:
1. wir außerstande sind, unsere Lieferverpflichtungen zu erfüllen, sei es bedingt durch höhere Gewalt, Konkurs oder sonstigen gravierenden Dingen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen im Fertigungsablauf des Bestellers führen
2. wir die vereinbarten Lieferfristen nicht einhalten und nicht erkennbar ist, daß der Engpass oder dessen Ursache in vertretbarer Zeit beseitigt werden kann.
3. die Preiserhöhungen über dem branchenüblichen Rahmen liegen und eine Preisverständigung, trotz intensiver Bemühungen und Anhörung einer neutralen Stelle (z.B. IHK) nicht zustande kommt
4. die Qualität des Liefergegenstandes nicht den Anforderungen des Bestellers entspricht und eine Verbesserung unsererseits, trotz Aufforderung, nicht in die Wege geleitet wird.

3.3
Wir sind für die Sicherheit des Vertragsgegenstandes, für dessen sichere Aufbewahrung, sowie für die Erhaltung desselben verantwortlich. Bis zu einer Schusszahl bis 500.000 Stück bei Verwendung von verstärktem Material (mit Glasfaseranteil) und bis zu einer Schusszahl von 1.000.000 Stück bei Verwendung von unverstärktem Material (ohne Glasfaseranteil) haben wir kleinere Mängel kostenlos zu beheben und dafür Sorge zu tragen, daß die Form so gepflegt und gewartet wird, daß sie stets einsatzbereit ist. Größere Schäden oder Reparaturen sind dem Besteller unverzüglich mitzuteilen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und sonstigen Kosten, diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Nicht eingeschlossen sind ferner zusätzlich anfallende Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle.

4.3
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis bei Serienlieferungen innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto oder ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen jeweils ab Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Betriebsmitteln, Werkzeugen, Automatisationen und Lohnarbeiten ist der Kaufpreis sofort rein netto fällig, zahlbar in folgenden Teilbeträgen: 1/3 bei Auftragsbestätigung, 1/3 nach Mustervorlage, der Restbetrag ist innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto fällig. Hiervon abweichende Zahlungsmodalitäten des Bestellers, auch wenn diese über einen Zeitraum von uns geduldet wurden, haben nur Rechtsgültigkeit, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.

4.4
Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, dürfen wir diese mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen.

4.5
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Euroleitzins der EZB p.a., mindestens jedoch 10 % zu fordern. Für jede Mahnung dürfen wir 10,– Euro berechnen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

4.6
Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.7
Das Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.8
Unter den Voraussetzungen des § 321 BGB können wir Sicherheitsleistungen verlangen. Nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen

5. Lieferzeit, Lieferverzug

5.1
Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie in unseren Auftragsbestätigungen als verbindlich bezeichnet werden

5.2
Die Einhaltung einer verbindlichen Lieferzeit setzt voraus, daß alle kaufmännischen und technischen Fragen mit dem Besteller geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat. Hierzu gehört auch die Leistung einer vereinbarten Anzahlung. Kommt der Besteller dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

5.3
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, daß wir selbst von unseren Zulieferern richtig und rechtzeitig beliefert werden.

5.4
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

5.5
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Arbeitsablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Annahmebereitschaft. Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so können wir ihm beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnen, mindestens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Gleichzeitig werden alle unsere bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit einer angemessenen, verlängerten Frist zu beliefern.

5.6
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

5.7
Jahresabrufe werden in einem kompletten Los gefertigt. Nach Ende der Laufzeit und bei Teileänderungen vor Ende der Laufzeit ist der Besteller verpflichtet, den Restbestand abzunehmen

5.8
Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung des Teils der Lieferungen unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung vereinbarten Preis zu bezahlen. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Im Übrigen gilt zum Haftungsumfang die nachstehende Regelung

5.9
Kommen wir in Verzug und erwächst hieraus dem Besteller ein Schaden, so ist er berechtigt eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

5.10
Gewährt uns der Besteller, wenn wir uns im Verzug befinden – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und halten wir diese Frist nicht ein, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

5.11
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach den folgenden Ziffern dieser Bedingung.

6. Gefahrübergang und Abnahme

6.1
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

6.2
Wir sind berechtigt, alle Lieferungen auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden zu versichern.

6.3
Weist die Lieferung zur Zeit der Ankunft beim Besteller Transportschäden auf oder werden diese später erkennbar, hat der Besteller unverzüglich eine schriftliche Tatbestandsaufnahme von dem Frachtführer zu verlangen.

6.4
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns auf Kosten des Bestellers, die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt.

7. Export in die USA und Kanada

7.1
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist der Export unserer Produkte nach USA und Kanada untersagt.

7.2
Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen frei, die aus den USA und Kanada infolge eines Exportes in diese Länder gegen uns erhoben werden, auch wenn wir mit dem Export einverstanden sind.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1
Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und vorher abgeschlossenen Verträgen vor. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung eine wechselmässige Haftung für uns begründet, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt nicht, bevor nicht unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

8.2
Vor dem vollständigen Ausgleich unserer vorgenannten Forderungen darf der Besteller die gelieferten Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter verwenden, es sei denn, dass für die in Ziffer 8.6 im Voraus an uns abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird. Vorher ist auch die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält und dieser unverzüglich an uns weiterleitet. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

8.3
Bei Pfändung, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen sowie Eingriffen Dritter, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

8.4
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

8.5
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8.6
Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des anteiligen Betrages an unserer Rechnung einschließlich Mehrwertsteuer mit allen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritter erwachsen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller die durch die Wiederveräußerung ihm zustehenden Kaufpreisforderung in ein mit einem Abnehmer oder Dritten vereinbartes Kontokorrent einstellt. Wir nehmen diese Abtretung an.

8.7
Bei Verbindung mit einem Grundstück oder beweglicher Sachen Dritter sowie Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages tritt der Besteller bereits jetzt die Werklohnforderung und/ oder den dadurch entstehenden Miteigentumsanteil in Höhe unseres anteiligen Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer für die mitverarbeitende Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

8.8
Der Besteller wird hiermit ermächtigt, die vorstehende abgetretene Forderung im Rahmen des Ordentlichen Geschäftsverkehrs selbst einzuziehen, soweit er die eingehenden Beträge unverzüglich an uns weiterleitet. Mit Zahlungsverzug, Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens oder bei einem Scheck- Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

8.9
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Besteller, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und das Eigentum an den Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Besteller unsere vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

8.10
Übersteigt der realisierbare Wert, der für uns bestehenden Sicherheiten allein aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten unsere gesicherten Ansprüche um mehr als 10 %, so sind wir soweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet, wenn der Besteller dies verlangt

8.11
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen

9. Haftung und Mängel der Lieferung (Gewährleistung) Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 12 – wie folgt Sachmängel

9.1
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines Gefahrenübergangs liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

9.2
Zur Vornahme uns aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

9.3
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes frei Grenze sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaues, ferner innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.

9.4
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte, angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

9.5
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

9.6
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

9.7
Werden vom Besteller Teile oder Material zur Verarbeitung oder als Beistellung zur Abwicklung eines Auftrages angeliefert, so wird, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Eingangsprüfung auf nicht offensichtliche Fehler vorgenommen.

Rechtsmängel

9.8
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

9.9
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu

9.10
Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

9.11
Unsere in Ziffer 9.9 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Ziffer 12 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
• der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet
• der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 9.9 ermöglicht
• uns alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Regelungen, vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenständig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

10. Haftung

10.1
Wird vom Besteller geliefertes Material bei uns, insbesondere bei Be-/Verarbeitung oder Reparatur beschädigt oder unbrauchbar, so haften wir nur, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde, jedoch nur bis zu Höhe von 10 % des Bearbeitungswertes. Bei uns lagerndes Kundenmaterial versichern wir auf unsere Kosten gegen Feuer. Den Abschluss einer weitergehenden Versicherung auf seine Kosten muss der Besteller schriftlich verlangen.

10.2
Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen- insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes- vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffer 9 und 10.2 entsprechend.

10.3
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei
• Vorsatz
• Grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter • Schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
• Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
• Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

10.4
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter oder leichter Fahrlässigkeit, letzterem Fall begrenzt auf vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden

10.5
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen

11. Unser Schadenersatzanspruch bei Nichterfüllung des Bestellers

11.1
Sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so beträgt der zu ersetzende pauschalierte Mindestschaden 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer. Der Schadensbetrag ist anzuheben, wenn wir einen höheren, oder herabzusetzen, wenn der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

12. Verjährung

12.1
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

13. Verbindlichkeit des Vertrages

13.1
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

13.2
Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für unser Unternehmen zuständige Gericht anzurufen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen

14.2
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht von Deutschland. Ausgenommen ist jedoch die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.