AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Fa. Jauch-Plastic GmbH & Co. KG

§ 1 Vertragsabschluss

1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Bestellungen erfolgen auf der Grundlage dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Besteller ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle nachfolgenden Bestellungen im Rahmen der begründeten Geschäftsbeziehung.

3. Wird der Auftrag des Bestellers nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich bestätigt, ist dieser zum Widerruf berechtigt.

4. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der nachträglichen Bestätigung durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben des Bestellers. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.

§ 2 Preise, Lieferung, Verpackung

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus.

2. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben unsere Bestellnummer zu enthalten.

3. Die Lieferung erfolgt DDP vom Besteller benannter Bestimmungsort gemäß Incoterms ® 2010 der International Chamber of Commerce (ICC), Paris.-.

4. Die Rücknahmeverpflichtung für Verpackungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 3 Rechnungserteilung und Zahlung

1. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Angaben und Unterlagen nach erfolgter Anlieferung in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.

2. Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege und zwar bis zum 10 Tage nach Lieferung/ Leistung und Rechnungseingang mit 3% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen netto.

§ 4 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt

1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Wareneingang bei uns.

2. Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

3. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung von ihrer Leistungspflicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

4. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält es sich der Besteller vor, eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei dem Besteller auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Für die Zahlung gilt allein der vereinbarte Liefertermin.

6. Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.

§ 5 Gewährleistung

1. Offene Mängel der Lieferung werden durch den Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, unverzüglich angezeigt. Die Stand 09 2016 Seite 2 von 2 Rüge gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 8 Kalendertagen nach Eingang der Lieferung erfolgt.

2. Der Lieferant sichert zu, dass seine Produkte die vom Besteller geforderten Spezifikationen erfüllen. Änderungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Abstimmung.

3. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu. Unabhängig davon ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten wahlweise Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen sind vom Lieferanten zu tragen.

4. Der Lieferant haftet dem Besteller für Schäden, die als Folge der Nichterfüllung, bzw. einer mangelhaften Erfüllung entstehen.

5. Kommt der Lieferant dem Verlangen nach Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht spätestens binnen 10 Arbeitstagen nach, so ist der Besteller im Fall besonderer Eilbedürftigkeit nach vorheriger Ankündigung berechtigt sich anderweitig einzudecken. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Lieferanten zu tragen.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 6 Produkthaftung und Haftpflichtversicherungsschutz

1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und diese dem Besteller gegenüber durch Aushändigung einer Kopie der Versicherungspolice nachzuweisen.

§ 7 Schutzrechte

1. Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

2. Der Lieferant stellt den Besteller und seine Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die dem Besteller in diesem Zusammenhang entstehen.

§ 8 Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner verpflichten sich alle Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Insbesondere sind sie verpflichtet alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konstruktionsskizzen, Modelle, CAD-Daten und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten darf ihr Inhalt nur bei vor-liegen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

2. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.

3. Erhaltene Unterlagen sind nach dem Ende der Geschäftsbeziehung unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

§ 9 Schlussbestimmungen/Gerichtsstand

1. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

2. Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 78052 Villingen-Schwenningen Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

4. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit daneben eine andere Sprache verwendet wird, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.